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   BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96   

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https://dejure.org/1998,11389
BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96 (https://dejure.org/1998,11389)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1998 - VI ZR 339/96 (https://dejure.org/1998,11389)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - VI ZR 339/96 (https://dejure.org/1998,11389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweiserleichtungen hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden ; Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob; Beweiserleichterungen wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Erhebung und Sicherung von Befunden

  • Judicialis

    BGB § 823 A a

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Auch insoweit ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, daß derartige Beweiserleichterungen sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für den Gesundheitsschaden erstrecken, wenn nicht im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist (Senatsurteil BGHZ 132, 47, 50 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330).

    Soweit es jedoch meint, daß ein die weitergehende Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des in BGHZ 132, 47 ff. abgedruckten Senatsurteils ermöglichender positiver Befund nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, hebt es zu Unrecht auf das im Streitfall nicht feststellbare Ergebnis einer sofortigen Operation und damit bereits auf die Kausalitätsfrage ab, während es bei der in Rede stehenden eingeschränkten Beweiserleichterung lediglich um die Deutlichkeit und Schwere des Befundes geht, der sich bei der unterlassenen Untersuchung ergeben hätte.

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, daß es nach den im Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 dargelegten Grundsätzen naheliegt, das Unterlassen der gebotenen Befunderhebung als grob fehlerhaft zu beurteilen.

    Muß hingegen bereits das Unterlassen der Befunderhebung für sich genommen als grober ärztlicher Fehler erachtet werden, was das Berufungsgericht bisher auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtbetrachtung verneint hat, so können - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichtung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - klargestellt hat - auch für die Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen nach den allgemein für grobe Behandlungsfehler geltenden Grundsätzen Platz greifen, wenn nicht ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).

  • BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann der Fall, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteil vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 m.w.N.).

    Auch bei dieser Gesamtbetrachtung muß jedoch die dem Tatrichter obliegende juristische Bewertung des Behandlungsfehlers als grob oder nicht grob auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, so daß nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 19. November 1996 (aaO m.w.N.) näher dargelegten Grundsätzen auch bei dieser Gesamtbetrachtung die Würdigung des medizinischen Sachverständigen nicht außer acht gelassen werden kann.

  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Auch insoweit ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, daß derartige Beweiserleichterungen sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für den Gesundheitsschaden erstrecken, wenn nicht im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist (Senatsurteil BGHZ 132, 47, 50 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Muß hingegen bereits das Unterlassen der Befunderhebung für sich genommen als grober ärztlicher Fehler erachtet werden, was das Berufungsgericht bisher auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtbetrachtung verneint hat, so können - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichtung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - klargestellt hat - auch für die Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen nach den allgemein für grobe Behandlungsfehler geltenden Grundsätzen Platz greifen, wenn nicht ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96

    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Muß hingegen bereits das Unterlassen der Befunderhebung für sich genommen als grober ärztlicher Fehler erachtet werden, was das Berufungsgericht bisher auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtbetrachtung verneint hat, so können - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichtung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - klargestellt hat - auch für die Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen nach den allgemein für grobe Behandlungsfehler geltenden Grundsätzen Platz greifen, wenn nicht ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 201/87

    Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
    Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Annahme eines groben Behandlungsfehlers eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände voraussetzt (Senatsurteil vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495).
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